Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen Eric Frank und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Eric Frank hätte deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Eric Frank und dem Auftraggeber zwecks Ausfü̈hrung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

2. Urheberschutz; Nutzungsrechte; Eigenwerbung
2.1. Dem Eric Frank erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes.
2.2. Sämtliche Arbeiten von Eric Frank, wie insbesondere Entwürfe, Reinzeichnungen und das in Auftrag gegebene Werk insgesamt, sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG), nicht erreicht sind.
2.3. Ohne Zustimmung von Eric Frank dürfen dessen Arbeiten sowie das Werk einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original, noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung des Werkes oder Teilen des Werkes sowie der Vorarbeiten dazu sind unzulässig.
2.4. Die Werke von Eric Frank dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten
Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.
2.5. Eric Frank räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck (Ziffer 2.4) erforderlichen Nutzungsrechte ein. Hierzu wird das einfache Nutzungsrecht eingeräumt, es sei denn, Eric Frank und der Auftraggeber treffen eine ausdrücklich abweichende Vereinbarung. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars.
2.6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Eric Frank.
2.7. Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, ist Eric Frank bei der Vervielfältigung,
Verbreitung, Ausstellung, in Veröffentlichungen über das Werk und/oder der öffentlichen
Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen und des Werkes als Urheber zu benennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Urheberbenennung kann Eric Frank zusätzlich zu dem für die Designleistung geschuldeten Honorar eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des für die Nutzung vereinbarten, mangels einer Vereinbarung des dafür angemessenen und üblichen Honorars verlangen. Hiervon bleibt das Recht von Eric Frank unberührt, bei einer konkreten Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
2.8. Vorschläge, Weisungen und Anregungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen oder anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfuss auf das Honorar und begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass Entgegenstehendes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2.9. Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Eric Frank nicht berechtigt, in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten von Eric Frank formale Schutzrechte wie z.B. Geschmacksmuster, Marke etc. zur Eintragung anzumelden.
2.10. Eric Frank bleibt berechtigt, die in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werke oder Teile davon, Entwürfe und sonstige Arbeiten für die Eigenwerbung, gleich in welchem Medium (z.B. in einer eigenen Internetpräsenz, Mustermappe etc.) zu nutzen und auf seine Tätigkeit für den Auftraggeber hinzuweisen.

3. Honorare; Fälligkeit
3.1. Soweit zwischen Auftraggeber und Eric Frank nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, richtet sich die Berechnung des Honorars nach den Honorarempfehlungen des AGD, Allianz deutscher Designer.
3.2. Die Anfertigung von Entwürfen ist stets kostenpfichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden.
3.3. Die Honorare sind bei Ablieferung des Werkes fällig. Erfolgt die Erstellung und Ablieferung des Werkes in Teilen, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, ist mit der ersten Teillieferung ein Teilhonorar zu zahlen, das wenigstens die Hälfte des Gesamthonorars beträgt. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, so kann Eric Frank Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Aufwand verlangen. Und zwar 30% bei Auftragserteilung, 50% bei Fertigstellung der Arbeit und 20% nach Ablieferung.
3.4. Sämtliche Honorare sind Nettobeträge, zahlbar zzgl. der gesetzl. Mehrwertsteuer, ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen ab Fälligkeit.

4. Zusatzleistungen; Neben- und Reisekosten
4.1. Soweit keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, werden Zusatzleistungen, wie z.B. die Recherche, die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, die Schffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie sonstige Zusatzleistungen (Autorenkorrekturen, Produktionsüberwachung und anderes) nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
4.2. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz etc.) sind vom Autraggeber zu erstatten.
4.3. Der Auftraggeber erstattet Eric Frank die Kosten und Spesen für Reisen, die nach vorheriger Abstimmung zwecks Durchführung und Erfüllung des Auftrags oder der Nutzung der Werke erforderlich sind.
4.4. Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und  ebenkosten sind Nettobeträge, die zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

5. Fremdleistungen
5.1. Die Vergabe von Fremdleistungen, die für die Erfüllung des Auftrags oder die Nutzung der Werke im vertragsgemäßen Umfang erforderlich sind, nimmt Eric Frank im Namen und für Rechnung des Auftraggebers vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Eric Frank hierzu die entsprechende schriftliche Vollmacht zu erteilen.
5.2. Soweit Eric Frank auf Veranlassung des Auftraggebers im Einzelfall Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, ist der Auftraggeber verpflichtet, einen angemessen Vorschuss für die zu erwartenden Kosten zu zahlen. Der Auftraggeber stellt Eric Frank im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten, insbesondere sämtlichen Kosten frei, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

6. Mitwirkung des Auftraggebers; Gestaltungsfreiheit; Vorlagen
6.1. Der Auftraggeber ist verflichtet, Eric Frank alle Unterlagen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig sind, rechtzeitig und im vereinbarten Umfange zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere Texte, Fotos, Logos, Grafiken, Filme, Musikstücke etc. Verzögerungen bei der Auftragsausführung, die auf die verspätete oder nicht vollständige Übergabe solcher Unterlagen beruhen, hat Eric Frank nicht zu vertreten.
6.2. Der Auftraggeber versichert, zur Nutzung aller Unterlagen, die er Eric Frank zur Verfügung stellt, berechtigt zu sein. Der Auftraggeber ist ferner alleine verantwortlich für die Richtigkeit und Vollsändigkeit der von ihm gestellten Unterlagen. Sollte der Auftraggeber nicht zur Nutzung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, so stellt der Auftraggeber Eric Frank im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

7. Datenlieferung und Handling
7.1. Eric Frank ist nicht verpflichtet, die Designdaten oder sonstige Daten, die in Erfüllung des Auftrages entstanden sind, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe
von Daten oder Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren.
7.2. Stellt Eric Frank dem Auftraggeber Dateien bzw. Daten zur Verfügung, so dürfen diese nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Modifikationen oder Veänderungen an den Dateien bzw.
Daten dürfen nur mit Einwilligung von Eric Frank vorgenommen werden.
7.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten trägt unabhängig vom Übermittlungsweg der Auftraggeber.
7.4. Für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten, die bei der Datenübertragung auf das System des Auftraggebers entstehen, haftet Eric Frank nicht.

8. Eigentum und Rückgabepflicht
8.1. An allen Entwürfen, Reinzeichnungen und Konzeptionsleistungen sowie etwaig zur Verfügung gestellter Daten, gleichgültig ob sie zur Ausführung gelangen oder nicht, werden lediglich Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Originale sind, spätestens einen Monat nach Lieferung unbeschädigt an Eric Frank zurückzugeben, falls nicht ausdrüklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
8.2. Die Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Eric Frank bleibt vorbehalten, darüber hinaus einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
9. Korrektur; Produktionsüberwachung; Belegmuster
9.1. Vor Beginn der Vervielfältigung (z.B.Druck)des Werkes (Produktionsbeginn) sind Eric Frank Korrekturmuster vorzulegen.
9.2. Die Produktion wird von Eric Frank nur überwacht, wenn dies in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber vereinbart ist. Für diesen Fall ist Eric Frank berechtigt, erforderliche Entscheidungen nach eigenem Ermessen zu treffen und Weisungen gegenüber den Produktionsfirmen zu geben. Eric Frank haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nach Maßgabe der Zffer 10.
9.3. Von allen vervielfältigten Werken oder Teilen der Werke oder sonstigen Arbeiten sind Eric Frank eine angemessene Anzahl einwandfreier Belegexemplare, mindestens 5 Stück unentgeltlich zu überlassen, die Eric Frank auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.

10. Gewährleistung; Haftung
10.1. Eric Frank haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragsflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für welche Eric Frank auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
10.2. Ansprüche des Auftraggebers gegen Eric Frank aufgrund einer Pflichtverletzung verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzanspruühe gemäß Zffer 10.1; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10.3. Der Auftraggeber ist verflichtet, das Werk unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen
und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. offensichtliche Mängel müssen spätestens binnen einer Wochen nach Ablieferung schriftlich geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.
10.4. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung erfolgt durch den Auftraggeber. Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Haftung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Gestaltung und Produkt.
10.5. Mit Ausnahme eines möglichen Auswahlverschuldens haftet Eric Frank nicht für Aufträge für Fremdleistungen, dieEric Frank an Dritte vergibt.
10.6. Sofern Eric Frank Fremdleistungen auf Veranlassung des Auftraggebers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, tritt Eric Frank sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichterfüllung gegeüber der Fremdfirma an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des Eric Frank zunächst, die abgetretenen Ansprüche gegenüber der Fremdfirma durchzusetzen.
10.7. Eric Frank haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutzoder Eintragungsfähigkeit des Werkes oder Teilen des Werkes sowie der Entwürfe oder seiner sonstigen Designarbeiten, die er dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Eric Frank ist nicht verpflichtet, Geschmacksmuster-, Marken- oder sonstige Schutzrechtsrecherchen durchzuführen oder zu veranlassen. Diese sowie eine Überprüfung der Schutzrechtslage werden vom Auftraggeber selbst und auf eigene Kosten veranlasst.
10.8. Eric Frank haftet nicht für die rechtliche, insbesondere die urheber-, geschmacksmuster-, wettbewerbs- oder markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung des Werkes oder von Teilen des Werkes oder der Entwürfe. Eric Frank ist lediglich verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, soweit diese Eric Frank bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

11. Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Parteien ist der Sitz von Eric Frank.

12. Schlussbestimmungen
12.1. Gerichtsstand ist Sitz von Eric Frank, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Auftraggeber juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Eric Frank ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
12.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
12.3. Ist eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.